Einvernehmliche Ehescheidung für Obernkirchen und Umgebung
Eine Ehe muss nicht in einem Rosenkrieg enden. Wenn man festgestellt hat, dass es für beide Eheleute sinnvoller erscheint zukünftig getrennte Wege zu gehen, so sollte man die noch bestehende Ehe fair und einvernehmlich beenden.
Man spricht von einer einvernehmlichen Ehescheidung, wenn sich beide Ehegatten über die Einzelheiten der Scheidung, insbesondere auch die Folgesachen, wie z.B. Unterhalt, Hausratteilung, etc. einig sind.
Voraussetzungen für eine einvernehmliche Ehescheidung:
Eine einvernehmliche Ehescheidung ist möglich, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der eine Ehegatte dem Ehescheidungsantrag des anderen Ehegatten vor Gericht zustimmt.
Was bedeutet „Getrennt leben“:
Getrennt leben die Ehegatten zweifellos, wenn ein Ehegatte aus der bisherigen ehelichen Wohnung auszieht.
Die Ehegatten können aber auch in der bisherigen ehelichen Wohnung, unter Aufhebung der persönlichen, insbesondere ehelichen, Beziehungen und bei getrennter Haushaltsführung „getrennt leben“. Dabei wird die Ehewohnung dergestalt aufgeteilt, dass beispielsweise ein Ehegatte das Gästezimmer und der andere Ehegatte das Schlafzimmer ausschließlich nutzt. Bad und Küche werden entsprechend der vorherigen Absprache jeweils getrennt von einander genutzt. Einfach ausgedrückt gleicht in diesem Fall das Zusammenleben in etwa einer Wohngemeinschaft.
Anwaltszwang für Ehescheidung:
Ein Antrag auf Ehescheidung kann von einem Ehegatten nur durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin bei dem zuständigen Familiengericht gestellt werden.
Im Falle einer einvernehmlichen Ehescheidung können die scheidungswilligen Eheleute jedoch die Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt „sparen“.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist lediglich erforderlich, dass ein Ehegatte durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, welcher den Antrag auf Ehescheidung stellt und der andere Ehegatte diesem Antrag vor Gericht (mündlich) zustimmt.
In diesem Fall wird also nur einer der Ehegatten anwaltlich vertreten.
Sollten die Ehegatten dennoch gewisse Ehefolgesachen, wie z.B. Unterhalt, Sorgerecht für Kinder, Hausrat, Zugewinn, etc. regeln wollen, so kann dies auch vorab im Rahmen einer notariellen Ehescheidungsfolgenvereinbarung erfolgen. Dies ist i.d.R. günstiger als einen zweiten Rechtsanwalt für das gerichtliche Scheidungsverfahren zu beauftragen. Vor Abschluss einer Ehescheidungsfolgenvereinbarung sollte aber in jedem Fall eine anwaltliche Beratung erfolgen.
Möchten jedoch beide Ehegatten im Scheidungsverfahren eigene Anträge, wie z.B. auf Zugewinnausgleich stellen, sind sie jeweils auf eine eigene anwaltliche Vertretung vor Gericht angewiesen.
Beachtet werden muss allerdings, dass der für eine einvernehmliche Ehescheidung gewählte Anwalt nur den Ehegatten vertritt, der ihn beauftragt hat. Es ist gesetzlich ausgeschlossen, dass ein Anwalt beide Parteien gleichzeitig vertritt. Die Ehegatten sollten daher untereinander vorab regeln, wer den Anwalt beauftragt und damit auch dessen Kosten trägt, bzw. ob und wie diese unter den Eheleuten ggf. geteilt werden.
Wir beraten und vertreten Sie im Rahmen einer einvernehmlichen Ehescheidung, aber selbstverständlich auch in allen anderen Bereichen des Familienrechts, wie z.B. einer streitigen Ehescheidung, Sorge- und Umgangsrecht, Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Ehegattenunterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, etc. im Bereich Obernkirchen und Umgebung.
Oliver Keller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Terminvereinbarung unter 05724-3973247