Anwaltskanzlei am Rösertor
Rechtsanwalt Oliver Keller
 

Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Kündigungsschutzklage / Anwalt für Arbeitsrecht für Bückeburg und Umgebung

 

Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.



Nachfolgend stellen wir Ihnen einige Punkte dar, welche aus Arbeitnehmersicht im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen sind. 



 

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Richtig reagieren bei Erhalt einer Kündigung


Wenn Sie die „Kündigung“ ihres Arbeitgebers erhalten haben und sich dagegen wehren wollen, müssen sie umgehend Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einlegen. Ein schriftlicher Widerspruch gegen die Kündigung, den man direkt an den Arbeitgeber richtet, ist nutzlos. Auch Gesprächsangebote an den Arbeitgeber sind in der Regel bereits deswegen aussichtlos, da gem. § 4 Kündigungsschutzgesetz innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden muss, anderenfalls ist die Kündigung nicht mehr anfechtbar.

Nach Erhebung der Klage wird durch das Arbeitsgericht zunächst (i.d.R. kurzfristig) ein Gütetermin anberaumt. Im Gütetermin versucht der vorsitzende Richter gemeinsam mit dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber eine gütliche Einigung zu erzielen.

Ist im Gütetermin eine Einigung nicht möglich, so setzt das Gericht einen neuen Termin an, den sogenannten Kammertermin. In diesem Termin ist das Gericht neben dem vorsitzenden Richter mit zwei ehrenamtlichen Richtern, jeweils einem aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, besetzt.

Für die Vorbereitung dieses sogenannten Kammertermins gibt das Gericht in der Regel beiden Parteien Fristen, ausführlich den eigenen Standpunkt darzulegen. Wenn es im Laufe des weiteren Rechtsstreits ebenfalls keine Einigung zwischen den Parteien in Form eines Vergleiches gibt, so entscheidet das Gericht durch Urteil.

Ist der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage erfolgreich, ist er aber bereits ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils gegenüber seinem alten Arbeitgeber erklären, dass er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verweigert (§ 12 Kündigungsschutzgesetz). 

Falls er aber sein altes Arbeitsverhältnis wieder aufnehmen will, so muss er sich mit dem neuen Arbeitgeber einigen oder ggfs. ordentlich kündigen. Muss er dann eine Kündigungsfrist einhalten und nimmt deshalb seine Tätigkeit beim alten Arbeitgeber verspätet auf, so darf ihm daraus kein rechtlicher Nachteil entstehen, wenn die Kündigungsfrist nicht übermäßig lang ist.


  

Abfindung


Entgegen einer weitverbreiteten Meinung in der Bevölkerung besteht grundsätzlich bei einer Kündigung kein Anspruch auf eine Abfindung. Ein Anspruch auf eine Abfindung muss entweder vertraglich (Tarifvertrag, Sozialplan, Individualarbeitsvertrag) vereinbart sein, gemäß § 1 a Kündigungsschutzgesetz mit der Kündigung angeboten werden oder im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag, arbeitsgerichtlicher Vergleich) vereinbart werden. Die Faustregel für die Höhe der Abfindung beträgt ½ Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr. Im Rahmen der jeweiligen Umstände des betroffenen Arbeitsverhältnisses kann natürlich nach oben und nach unten davon abgewichen werden.



Urlaubsabgeltung


Grundsätzlich ist gemäß Bundesurlaubsgesetz der Urlaub zur Erholung tatsächlich zu nehmen. Ist dies allerdings wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht möglich, so ist der Urlaub abzugelten. Die Anzahl der Tage, für die Urlaubsabgeltung gezahlt werden muss, richtet sich dann ebenfalls nach dem Bundesurlaubsgesetz. Ein Anspruch auf zeitanteilige Abgeltung in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubes für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat man, wenn man in einem Kalenderjahr die gesetzlich vorgesehene Wartefrist (§ 4 Bundesurlaubsgesetz) von 6 Monaten nicht erfüllt hat, wenn man vor Erfüllung dieser Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, oder wenn man nach erfüllter Wartezeit bis zum 30.06. eines Kalenderjahres ausscheidet. 


In allen anderen Fällen hat man grundsätzlich einen Anspruch auf Abgeltung des vollen Jahresurlaubes. Natürlich müssen gewährte Urlaubstage auf den Urlaubsabgeltungsanspruch angerechnet werden. In dem Umfang allerdings, in dem ein Arbeitnehmer Urlaub oder Urlaubsabgeltung erhalten hat,verringert sich der dem Arbeitnehmer zustehende Jahresurlaubsanspruch, sodass Doppelansprüche bei einem neuen Arbeitgeber für das gleiche Kalenderjahr ausgeschlossen sind. Dies betrifft allerdings nur den gesetzlichen Mindesturlaub. Aus diesem Grund hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine sogenannte Urlaubsbescheinigung auszuhändigen, in der der im laufenden Kalenderjahr gewährte oder abgegoltene Urlaub bescheinigt wird. Diese Urlaubsbescheinigung muss der Arbeitnehmer dann bei seinem neuen Arbeitgeber vorlegen.


Arbeitszeugnis, Arbeitspapiere, Ausgleichsquittung


Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses und Übergabe der Arbeitspapiere. Will der Arbeitnehmer nicht nur ein einfaches Zeugnis, sondern ein qualifiziertes Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt, so muss er dies vom Arbeitgeber ausdrücklich verlangen. Bei Übergabe der Arbeitspapiere, des Zeugnisses und ggfs. Rückgabe von Arbeitskleidung und Arbeitsmaterialien verlangt ein Arbeitgeber in der Regel eine sogenannte Ausgleichsquittung. Dort wird der Austausch der Papiere und Gegenstände quittiert und es muss sorgfältig darauf geachtet werden, dass in einer solchen Ausgleichsquittung nicht auf noch bestehende Ansprüche verzichtet wird. Eine solche Ausgleichsquittung sollte daher in der Regel genau durchgelesen oder im Zweifelsfall gar anwaltlich geprüft werden.


 

Sollten Sie eine anwaltliche Beratung oder Vertretung in einem Kündigungsschutzverfahren oder einer anderen arbeitsrechtlichen Angelegenheit benötigen, so stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Rechtsanwalt Oliver Keller

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